General Terms and Conditions
Allgemeine Verkaufsbedingungen
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I. Allgemeine Bestimmungen
a) Vertragsabschluß
1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen im kaufmännischen und öffentlichen Bereich (gem. § 24 Nr. 1 u. 2 AGBG) ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Durch Entgegennahme der gelieferten Ware erklärt sich der Abnehmer mit unseren Bedingungen einverstanden. Abweichenden Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.2. Unsere Angebote sind freibleibend.
Alle Lieferverträge und sonstige Vereinbarungen erhalten erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.
b) Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.2. Wir sind berechtigt die vereinbarten Preise anzupassen, wenn sich vom Datum der Auftragsbestätigung bis zum Eintritt der Lieferung die Preise für Legierungen und/oder sonstige Kostenfaktoren verändern.
3. Die Zahlung der vereinbarten Preise hat in der Weise zu erfolgen, daß wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können.
4. Bei verspätetem Eingang der Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne daß es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf. Ergeben sich durch nachträglich eingetretene Umstände eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und damit eine Gefährdung unseres Zahlungsanspruches, sind wir berechtigt, die sofortige Barzahlung sämtlicher noch offenen, auch der noch nicht fälligen, Forderungen zu verlangen und weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Gerät der Abnehmer in Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuholen und zu diesem Zwecke den Betrieb des Käufers zu betreten.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn wir ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind.
c) Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur ErfülIung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, aus welchem Grunde auch immer, zustehen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für zukünftig entstehende Forderungen.2. Erlischt unser Eigentum durch Vermischen oder Verarbeiten, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- oder Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Lieferung und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
3. Der Käufer dart die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist weiterveräußern, vorausgesetzt, daß er sich gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorbehält und daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 4 u. 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten: Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 1.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren an denen wir Miteigentum gem. Ziffer 2 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziffer 1 b4 genannten Fällen Gebrauch machen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten, sofern wir das nicht selbst tun, und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der Forderungen ist der Käufer in keinem Fall befugt.
7. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich informieren.
II. Ausführung der Lieferung
a) Lieferfristen, Liefertermine
1. Die Lieferfristen und -termine beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigungen, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages.2. Für die Einhaltung ist der Zeitpunkt der Absendung ab Lager/Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferfristen und -termine mit der Bereitstellung zum Versand oder der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3. Streik, Aussperrung, Rohstoffe- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen. Verfügungen von hoher Hand und Krieg - auch soweit sie die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen - sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, auch bei unseren Lieferanten. befreien uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen uns, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß der Käufer ein Recht auf Schadensersatz hat.
b) Maße, Gewichte, Güten, Teillieferungen
1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güte sind nach der vereinbarten Norm, sonst nach DIN für Stahl- u. Eisen oder der geltenden Übung zulässig.2. Die Gewichte werden auf unseren geeichten Waagen festgestellt und sind für die Berechnung maßgebend.
3. Teillieferungen sind zulässig.
c) Verpackung, Versand u. Gefahrübergang
1. Wir bestimmen den Spediteur oder Frachtführer.2. Wird die Verladung oder Beförderung der Ware aus einem Grunde, den wir nicht zu vertreten haben, verzögert, so sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn zum Versand bereitgestellte oder versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird.
3. Die Ware wird unverpackt geliefert. Soweit handelsüblich, liefern wir die Ware verpackt, die Kosten werden in Rechnung gestellt.
4. Bei Transportschäden hat der Käufer unverzügIich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen.
5. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Werkes geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen. Abschluß von Versicherungen ist Sache des Käufers.
d) Gewährleistung
1. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz; stattdessen sind wir auch berechtigt nachzubessern. Wenn wir diesen Pflichten nicht nachkommen, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.2. In Fällen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Käufer gerade gegen die eingetretenen Schäden abzusichern.
3. Der Käufer hat uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von dem Mangel zu überzeugen, insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen.
4. Nach Durchführung einer vereinbarten Prüfung durch den Käufer oder einer Abnahme sind Rügen von Mängeln, die bei dieser Prüfung oder Abnahme festgestellt werden können, ausgeschlossen.